Vereinssatzung


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Vereinssatzung des TSV Dennach 1900 e. V.
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Satzung des TSV Dennach 1900 e.V.

 

 

In der Fassung vom 16.01.1993

 

 

 § 1

 

Name, Sitz und Eintragung im Vereinsregister

 

Der Verein führt den Namen:

 

„Turn- und Sportverein Dennach 1900 e.V.“

 

und hat seinen Sitz in

 

75305 Neuenbürg-Dennach. Er ist in das Vereinsregister beim AG Neuenbürg eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein ist gemeinnützig und dient der Förderung und Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

 

Parteipolitische, rassische und konfessionelle Bestrebungen werden nicht geduldet.

 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 4 Verbandssatzung

 

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und des Sportkreis Calw e.V., dessen Satzungen er anerkennt.

 

Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des BLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

5.1

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 14. Lebensjahr vollendet hat.

 

Als Schüler können Kinder unter 14 Jahren mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

 

5.2

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Verwaltungsausschusses, im folgenden VWA genannt. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

 

Der VWA ist befugt, Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

 

5.3

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, mit dem der VWA dem Aufnahmeantrag zugestimmt hat. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

6.1

Durch Tod.

 

6.2

Durch freiwilligen Austritt (s. § 7).

 

6.3

Durch Ausschluß aus dem Verein (s. § 8).

 

6.4

Durch Auflösung des Vereins (s. § 9).

 

 

§ 7 Freiwilliger Austritt

 

7.1

Der freiwillige Austritt steht jedem Mitglied frei und kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

 

7.2

Das austretende Mitglied hat die fälligen Beiträge für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

 

In Ausnahmefällen kann der VWA von der Eintreibung dieses Beitrages Abstand nehmen.

 

7.3

Mit dem freiwilligen Austritt aus dem Verein erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

 

 

§ 8 Ausschluß aus dem Verein

 

8.1

Der Ausschluß aus dem Verein kann nur durch den VWA beschlossen werden,

 

-        wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 12 Monaten in Rückstand gekommen ist,

-        bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder den Satzungen des BLSB oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,

-        wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

 

8.2

Für einen Ausschluß müssen mindestens 3/4 der Mitglieder des VWA gestimmt haben.

 

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

 

Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

 

Für Schüler gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

 

8.3

Mit dem Ausschluß aus dem Verein erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

9.1

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß, bedarf einer Mehrheit von mindestens 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

9.2

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die restlichen Vereinsgeschäfte abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes zur vorläufigen Verwaltung auf die Stadt Neuenbürg oder deren Rechtsnachfolger zu übertragen, bis der Verein wieder mit gleichen Zielen und gleicher Zweckbestimmung neu gegründet wird.

 

 

§ 10

 

10.1

Nach 40ig-jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt.

 

10.2

Der VWA kann vor Ablauf dieser Frist Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche sich um den Verein besondere Ehrendienste erworben haben.

 

Der vorzeitigen Ernennung müssen mindestens 3/4 der Mitglieder des VWA zugestimmt haben.

 

10.3

Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

 

§ 11

 

11.1

Die Höhe von Mitgliedsbeitrag und Unkostenbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

 

11.2

Die Beiträge sind für einen von der Hauptversammlung festgesetzten Zeitraum zu entrichten und in einer dort bestimmten Art und Weise zu kassieren.

 

11.3

Mitgliedsbeitrag haben alle ordentlichen Mitglieder zu entrichten, Unkostenbeitrag alle Schüler.

 

11.4

Der VWA kann Familienbeiträge festsetzen.

 

11.5

Ist ein Mitglied für längere Zeit krank oder erwerbslos, so kann der Beitrag gestundet oder erlassen werden. Stundung oder Erlaß von Beiträgen sind beim VWA zu beantragen.

 

 

§ 12 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a)        Der Vorstand (s. § 13)

b)        der Verwaltungsausschuß (s. § 15)

c)         die Hauptversammlung (s. § 18)

d)        beschließende Ausschüsse (s. § 21).

 

 

§ 13 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Kassier. Der Zweite Vorsitzende ist Stellvertreter des Ersten Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

 

 

§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

14.1

Der Erste Vorsitzende:

 

Er ist der Repräsentant des Vereins in allen öffentlichen Veranstaltungen und sonstigen Angelegenheiten.

 

Er ist ferner zuständig für alle anfallenden Arbeiten, die nicht in das Aufgabengebiet des Geschäftsführers fallen, insbesondere für Vorbereitung und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen.

 

14.2

Der Geschäftsführer als Vorsitzender des VWA hat Versammlungen der Mitglieder, des VWA und der beschließenden Ausschüsse einzuberufen und zu leiten. Im Behinderungsfalle vertritt ihn der Erste Vorsitzende.

 

Er ist ferner zuständig für jeglichen Schriftwechsel des Vereins und für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen, deren Ausrichtung allein dem Turn- und Sportverein obliegt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben anfallende Tätigkeiten an Mitglieder des VWA oder an sonstige Vereinsmitglieder delegieren.

 

14.3

Der Kassier:

 

Er besorgt das gesamte Rechnungswesen des Vereins. Er hat für die Einkassierung der Beiträge zu sorgen, die Kasse zu verwalten, die Auszahlungen auf Anweisung des Geschäftsführers zu leisten und über die Kassenverwaltung Rechnung abzulegen.

 

Es steht den Mitgliedern des Vorstandes frei, jederzeit Einblick in Bücher und Kasse zu nehmen.

 

 

§ 15 Der Verwaltungsausschuß (VWA)

 

Der VWA besteht aus:

 

a)         Erster Vorsitzender

b)        Geschäftsführer

c)         Kassier

d)        Zweiter Vorsitzender als Stellvertreter von Ziff. a)

e)         Protokollführer

f)         Kinderturnwart

g)        Spielwart

h)        Spartenleiter der Radsportabteilung

i)          Frauenturnwartin

j)          Mädchenturnwartin

k)         Fahnenträger

l)          Vier Beisitzer

m)       Pressewart

n)        Wirtschaftspersonalrat

 

15.1

In den VWA können nur Vereinsmitglieder berufen werden.

 

15.2

Es können Positionen in Personalunion besetzt werden, allerdings nicht solche, welche dem Vorstand angehören.

 

15.3

Der Spielwart ist bei der Ausrichtung von Spieltagen und Turnieren für die Beschaffung aller zum Spielbetrieb erforderlichen Geräte und Einrichtungen verantwortlich.

 

15.4

Es steht dem Spielwart frei, für den Spielbetrieb in seiner Sparte einen Spielausschuß einzuberufen, der jedoch der Zustimmung der Spieler bedarf. Ferner kann er Spielerversammlungen einberufen, über deren Entscheidungen der VWA zu informieren ist.

 

15.5

Die Bildung neuer Sparten bedarf der Zustimmung von 3/4 der VWA-Mitglieder. Der Spartenleiter ist bis zur Bestätigung durch die Hauptversammlung mit beratender Stimme im VWA vertreten.

 

15.6

Der Protokollführer trägt das Vereinsgeschehen wie Versammlungen, Spieltage, Lehrgänge, Veranstaltungen und ähnliches in das Protokollbuch des Vereins ein.

 

 

§ 16 Sitzungen des Verwaltungsausschusses

 

16.1

Der VWA versammelt sich auf Einladung des Geschäftsführers. Den Mitgliedern ist die Einladung mindestens drei Tage vor der Abhaltung zuzustellen.

 

16.2

Jedes Mitglied des VWA hat das Recht im Bedarfsfalle beim Geschäftsführer unter Angabe von Zweck und Grund eine außerordentliche Sitzung des VWA zu beantragen. Der Geschäftsführer hat diese Sitzung binnen 8 Tagen abzuhalten.

 

16.3

Der VWA ist das leitende Organ des Vereins. Er ist der Hauptversammlung verantwortlich.

 

16.4

Der VWA hat über die Regelung der laufenden Geschäfte zu beraten, die gefaßten Beschlüsse zu vollziehen, die Schlichtung von Uneinigkeiten und Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern zu veranlassen und für geeignete Regelung und Leitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten zu sorgen.

 

16.5

Der VWA entscheidet über

 

a)         Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

b)        Stundung und Erlaß von Beiträgen

c)         Festsetzung von Familienbeiträgen

d)        Ernennung von Ehrenmitgliedern

e)         Festsetzung der Entschädigung des Unterkassiers

f)         Bestellung der Kassenprüfer

g)        Abhaltung von Veranstaltungen, Termin, Eintritt, Programm, etc.

h)        Bildung und Auflösung von beschließenden Ausschüssen

i)          Beschluß von Ordnungsstrafen und Geldstrafen

 

16.6

Der VWA ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

16.7

Der VWA entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; es kann jedoch über diesen Punkt auf Antrag in der nächsten Sitzung erneut beraten und abgestimmt werden, wenn inzwischen neue Gesichtspunkte für seine Beurteilung aufgetreten sind.

 

16.8

Über sämtliche Sitzungen des VWA hat der Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.

 

16.9

Bekanntmachungen des VWA an die Mitglieder können auf folgende Arten erfolgen:

 

Durch Anschlag, durch Schreiben an die Mitglieder, durch Einrücken in die Tagespresse oder in das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Neuenbürg oder deren Rechtsnachfolger.

 

 

§ 17 Teilnahme an Sitzungen, vorzeitiges Ausscheiden

 

17.1

Hat ein Mitglied des VWA binnen eines Geschäftsjahres mehr als zweimal unentschuldigt bei Sitzungen des VWA gefehlt oder scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat der VWA die Möglichkeit, sich bis zur nächsten Hauptversammlung zu ergänzen.

 

17.2

Ausscheidende Mitglieder haben die in ihrem Besitz befindliche Vereinsgegenstände sofort dem Geschäftsführer auszuhändigen.

 

 

§ 18 Die Hauptversammlung

 

18.1

Die ordentliche Hauptversammlung:

 

Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird vom Geschäftsführer einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens acht Tage vorher durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise unter Angabe von Ort und Uhrzeit.

 

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung beim Geschäftsführer eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

 

Beschlüsse der Hauptversammlung:

 

a)        Genehmigung der Jahresberichte einschließlich des Kassenberichts

b)        Entlastung des VWA

c)         Neuwahl des VWA und der übrigen Funktionen

d)        Änderung der Satzung

e)        Festsetzung des Mitglieds- und des Unkostenbeitrages

f)         Beschlußfassung über eingegangene Anträge

g)        Aufstellung eines Arbeitsplanes

h)        Beschlußfassung über Auflösung des Vereins

 

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedoch ist für Satzungsänderungen eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, während der Auflösung 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen müssen.

 

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

18.2

Die außerordentliche Hauptversammlung:

 

Sie findet statt:
 

18.2.1

Wenn der Geschäftsführer die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

 

18.2.2

wenn der VWA es beschließt,

 

18.2.3

wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins unter Angabe von Zweck und Gründen eine solche beantragt.

 

18.3

In den Fällen der § 18.2.2 und 18.2.3 muß die Hauptversammlung binnen drei Wochen nach Eingang des Antrags einberufen werden.

 

18.4

Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen für die ordentliche Hauptversammlung.

 

 

§ 19 Wahlrecht

 

19.1

Aktives Wahlrecht erlangen die Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

19.2

Passives Wahlrecht erlangen die Mitglieder mit Erreichen der Volljährigkeit - dies gilt nicht für das Amt des Unterkassiers -.

 

 

§ 20 Wahlperioden, Arten der Abstimmung

 

20.1

Die Mitglieder des VWA und alle sonstigen Funktionen werden von der Hauptversammlung stets auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei sind ausscheidende Mitglieder stets wieder wählbar.

 

20.2

Die Mitglieder des Vorstandes werden geheim gewählt.

 

20.3

Alle übrigen Positionen können per Akklamation besetzt werden. Erhebt ein Mitglied dagegen Widerspruch, so ist auch hier geheim abzustimmen.

 

20.4

Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

§ 21 Beschließende Ausschüsse

 

21.1

Der VWA kann im Bedarfsfall für eine zeitlich begrenzte Dauer oder bis zum Widerruf durch Auflösung für ein abgegrenztes Sachgebiet einen beschließenden Ausschuß bilden.

 

21.2

Der VWA beschließt mit mindestens 3/4 seiner Mitglieder über die Bildung und Auflösung des beschließenden Ausschusses.

 

21.3

Der beschließende Ausschuß setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstandes und fünf weiteren Vereinsmitgliedern zusammen, von denen mindestens eines im VWA vertreten sein muß.

 

21.4

Der VWA wählt die Mitglieder des beschließenden Ausschusses und setzt dessen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich fest.

 

21.4.1

Wahlen zum beschließenden Ausschuß finden jeweils nach Neuwahl des VWA statt.

 

21.5

Der beschließende Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Geschäftsführers oder dessen Stellvertreters.

 

21.6

Der Geschäftsführer beruft die Sitzungen des Ausschusses ein, leitet sie und führt ein Sitzungsprotokoll das dem VWA bei der nächsten Sitzung vorzulegen ist.

 

21.7

Für vorzeitiges Ausscheiden eines Mitgliedes gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend.

 

 

§ 22 Strafbestimmungen

 

22.1

Sämtliche Vereinsangehörigen unterliegen, von den in § 8 erläuterten Ausschluß abgesehen, einer Strafgewalt. Der VWA kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergl.) sowie Geldstrafen gegen jeden Vereinsangehörigen verhängen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

 

22.2

Die Festsetzung von Strafen bedarf der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des VWA.

 

22.3

Gegen einen Strafbeschluß des VWA ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.